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Satzung

Satzung des Heimatvereins Liesborn e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Liesborn" und hat seinen Sitz in Liesborn, Gemeinde Wadersloh. Der Heimatverein Liesborn ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege.

In seinem Wirken gliedert sich der Heimatverein Liesborn e. V. in die Aufgaben des Westfälischen Heimatbundes und des Kreisheimatvereins Beckum-Warendorf e. V. ein, deren Mitglied er ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Heimatgedankens.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sämtliche Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich im Verein mit. Es darf keine Person durch unangemessene Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle im Ortsteil Liesborn der Gemeinde Wadersloh ansässigen, über 14 Jahre alten Einwohner werden, aber auch solche, die auswärts wohnen und sich Liesborn auf besondere Weise verbunden fühlen. Mitglieder können auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.

Die Erklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter. § 110 BGB bleibt unberührt.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme, die aus schwerwiegenden Gründen versagt werden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Arbeit des Heimatvereins Liesborn e. V. in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein sowie durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Ist ein Mitglied mit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand, kann es nach vorheriger Ankündigung durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.

Die Mitglieder wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit. Sie besitzen nach Vollendung des 18. Lebensjahres - in Jugendangelegenheiten nach Vollendung des 14. Lebensjahres - das aktive und passive Wahlrecht, Stimm- und Vorstandsrecht.

Die Mitgliedschaft begründet ein treues Verhältnis zum Verein und seinen Mitgliedern. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen. Die Mitglieder sind an die Satzungen und an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenführer und dem Schriftführer.

Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende- und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, dem stellvertretenden Kassenführer, dem stellvertretenden Schriftführer und Beisitzern. Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand insbesondere in Fachfragen.

Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der geschäftsführenden und erweiterten Vorstandsmitglieder aus. Dabei können der Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertretende Kassenführer und jeder zweite Beisitzer nur gleichzeitig ausscheiden. Über die zuerst ausscheidenden Mitglieder bestimmt das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird. Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode wird auf der nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahre statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluß des erweiterten Vorstandes oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder unverzüglich einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlüsse zur Änderung der Satzung,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Auflösung des Vereins,
g) Festsetzung der Beiträge.

§ 10 Beschlußfassung

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von dreiviertel der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Solche Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Versammlung vertreten ist. Ist in der ersten Versammlung nicht wenigstens , die Hälfte der Mitglieder vertreten, so ist mit einem Zwischenraum von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung. anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von dreiviertel der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder endgültig beschließen kann.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung nehmen zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden Rechnungsprüfer vor. Alle zwei Jahre scheidet, ein Rechnungsprüfer aus. Über den zuerst ausscheidenden Rechnungsprüfer bestimmt das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.

In der Jahreshauptversammlung berichten die Rechnungsprüfer im Anschluß an den Geschäfts- und Kassenbericht über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, der Geschäftsbücher sowie des Bestandes der Kasse und sonstiger Werte des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks muß das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken mit der Maßgabe verwendet werden, daß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke des Ortsteiles Liesborn verwendet wird. Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens darf erst ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt in die vorgesehene Verwendung des Vermögens eingewilligt hat.

Diese Satzung tritt am Tage der Gründungsversammlung in Kraft.

Wadersloh-Liesborn, den 27. September 1985